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Sozialversicherungsrecht -  Ihre Orientierungshilfe
vor der Anfrage

Lesen Sie sich kurz ein, um Ihre Situation einzuordnen. Senden Sie uns danach Ihre kostenlose Anfrage mit einer kurzen Fallbeschreibung und relevanten Unterlagen. So erhalten Sie eine erste Einschätzung und wir können das weitere Vorgehen optimal vorbereiten.

Einsprache gegen Entscheid einer Sozialversicherung

Sozialversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Risiken ab. Die wichtigsten versicherten Risiken sind Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft. Tritt ein Versicherungsfall ein und beansprucht die versicherte Person Leistungen, muss sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden. Die Versicherung prüft das Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet über die Leistungspflicht. Sind die Leistungen erheblich oder ist die betroffene Person mit dem Leistungsentscheid nicht einverstanden, erlässt die Versicherung eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Verfügung kann - mit Ausnahme von Streitigkeiten in der Invalidenversicherung - innert Frist Einsprache bei der verfügenden Versicherung erhoben werden. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie eine professionelle Einsprache.

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Service NaBeschwerde gegen Entscheid einer Sozialversicherung an das Sozialversicherungsgerichtme

Sozialversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Risiken ab. Die wichtigsten versicherten Risiken sind Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft. Tritt ein Versicherungsfall ein und beansprucht die versicherte Person Leistungen, prüft die Versicherung das Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet über die Leistungspflicht. Lehnt die Versicherung die Deckung der Leistungen ab, kann die betroffene Person zunächst Einsprache gegen den Entscheid bei der verfügenden Versicherung erheben. Die Versicherung prüft die Sache nochmals und fällt einen Einspracheentscheid. Der Einspracheentscheid kann beschwerdeweise beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie eine professionelle Beschwerde zuhanden des Sozialversicherungsgerichts. 

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Gesuch um Revision eines Entscheids der Invalidenversicherung

erändert sich Ihr Invaliditätsgrad aufgrund einer Verschlechterung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird die Rente entsprechend angepasst. Es wird über die Beibehaltung, Abänderung oder Aufhebung der Rente entschieden. Die versicherte Person kann einen Antrag auf eine Überprüfung der ihr zugesprochenen Invalidenrente einreichen. Dazu muss allerdings die Veränderung der relevanten Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie ein professionelles Gesuch um Revision des ursprünglichen IV-Entscheids. 

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Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung

Wird eine versicherte Person vor dem ordentlichen AHV-Alter wegen Krankheit oder Unfall invalid, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein schriftliches Gesuch ist an die Invalidenversicherung einzureichen. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie ein professionelles Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. 

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Anmeldung zur Ausrichtung einer Altersrente der AHV

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 und für Männer bei 65 Jahren. Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 5 bis 6 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Die AHV-Altersrente wird nicht automatisch ausbezahlt. Bei der AHV gilt der Grundsatz: Keine Leistung ohne Anmeldung. Wer seinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV geltend machen will, muss sich selber anmelden. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie eine professionelle Anmeldung zur Ausrichtung einer Altersrente.

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Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen helfen, die minimalen Lebenskosten zu decken. Sie gehören zusammen mit der AHV und IV zum Fundament der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Wenn Sie eine Rente der AHV beziehungsweise der IV beziehen, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV erhalten, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und stellt für Sie einen Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. 

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Gesuch um Ausrichtung einer Witwen- oder Witwerrente der AHV

Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren. Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist. Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes. Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt ist, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie ein professionelles Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente

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Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der Invalidenversicherung «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten. Auch als hilflos gelten volljährige Versicherte, die dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind und zu Hause leben. Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwendige Pflege oder Überwachung benötigt wird. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und erstellt für Sie ein professionelles Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung. 

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Antrag auf Prämienverbilligung - Reduktion der Krankenkassenprämie

Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, muss nicht die volle Krankenkassenprämie bezahlen. Liegt Ihr Haushaltseinkommen unter einer vorgegebenen Summe, können Sie eine Prämienverbilligung beantragen. Wie hoch das Haushaltseinkommen ausfallen darf, ist kantonal geregelt. Wird Ihr Antrag gutgeheissen, wird die Prämienverbilligung direkt an Ihre Krankenversicherung überwiesen. Die Krankenkasse zieht die überwiesene Summe dann von Ihren laufenden Prämienrechnungen ab. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und stellt für Sie einen Antrag auf Prämienverbilligung.

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Bestellung und Überprüfung des AHV-Kontoauszugs

Falls Sie prüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber die abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge auch wirklich lückenlos mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, können Sie kostenlos einen Kontoauszug verlangen. Der Kontoauszug listet alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften auf, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Beachten Sie, dass auf dem Kontoauszug keine im laufenden Jahr erzielte Einkommen vermerkt sind, da die Arbeitgeber erst im Folgejahr die gesamten Lohnsummen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen. Fehlende Einzahlungen von Ihrem Arbeitgeber bzw. fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer lebenslangen Kürzung der AHV/IV-Renten. Da die Verjährungsfrist für Beitragsnachzahlungen nach 5 Jahren erlischt, empfehlen wir Ihnen, regelmässig einen Kontoauszug zu bestellen. go2expert.ch steht Ihnen zur Verfügung und bestellt und überprüft für Sie den Kontoauszug aus Ihrem AHV-Konto.

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Nachforschung Pensionskassengelder

Wenn Sie die Stelle wechseln oder im Ausland tätig sind, nehmen Sie eigentlich Ihr Pensionskassen-Guthaben mit. Diese Gelder können vergessen gehen. Als Versicherte sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Ihr Guthaben bei einem Stellenwechsel in die neue Pensionskasse eingezahlt wird. In der Regel werden Sie zwar von der bisherigen Pensionskasse schriftlich dazu aufgefordert. Allzu oft geht die Aufforderung aber unter, und das Guthaben wird zum «kontaktlosen Freizügigkeitsgeld». Wenn die Pensionskasse keine Angaben bekommt, wohin sie das Geld überweisen soll, parkiert sie es nach spätestens zwei Jahren auf einem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Diese Stiftung verwaltet das Geld so lange als kontaktloses Freizügigkeitsguthaben, bis sich die rechtmässigen Besitzer melden. Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre ehemaligen Arbeitgeber die abgezogenen Pensionskassen-Beiträge auch wirklich lückenlos mit den zuständigen Pensionskassen abgerechnet haben oder ob irgendwo noch Vorsorge-Guthaben parkiert sind, steht go2expert.ch Ihnen zur Verfügung und klärt für Sie ab, ob Ihre Pensionskassengelder einbezahlt wurden und wo sie sich befinden.

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